EU-Lizenz beantragen

L

Mit uns kommen Sie unkompliziert und flexibel zur Transportlizenz.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und begleiten Sie durch den gesamten Lizenzierungsprozess.

 

Die EU-Lizenz

Durch die EU Lizenz bzw. der EU-Gemeinschaftslizenz ist man berechtigt, Güter innerstaatlich und grenzüberschreitend in Länder der europäischen Union zu transportieren. Im Zuge der Beantragung müssen Sie einen Verkehrsleiter benennen.

Wir stellen Ihren Verkehrsleiter.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen keinen eigenen Verkehrsleiter beschäftigen, bietet Ihnen ein von uns bereitgestellter externer Verkehrsleiter eine unkomplizierte Lösung, um Ihr Verkehrsunternehmen erfolgreich zu führen. Wir übernehmen sämtliche Aufgaben im Bereich des Verkehrsmanagements und der Verkehrsregulierung, sodass Sie sich vollständig auf Ihr Hauptgeschäft fokussieren können.

 

Häufige Fragen

FAQ:

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse (zGM) als 3,5 Tonnen 2,5t bei internationalen Transporten haben. Er ist erlaubnispflichtig und erfordert dadurch einen Verkehrsleiter.

Wer Güterkraftverkehr durchführt und nicht unter Werkverkehr fällt.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1071/2009 muss jedes Unternehmen, das eine Güterkraftverkehrserlaubnis beantragt, einen Verkehrsleiter benennen. Das kann sowohl der Unternehmer selbst, ein Angestellter des Betriebes oder ein externer Verkehrsleiter sein. Ab Mitte 2017 gilt dies auch für Lohnunternehmer.

Die Tätigkeiten des Verkehrsleiters kann jede Person gemäß VO 1071/2009 ausüben, die folgende Eigenschaften besitzt:
• Zuverlässigkeit (Artikel 6 a)
„Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften“
• Fachliche Eignung (Absatz 11):
„Die Verkehrsleiter sollten die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten dürften sich mit dem technischen Fortschritt weiterentwickeln, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.“
• Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.
• Er hat die Verkehrstüchtigkeiten der Kraftfahrunternehmen tatsächlich und dauerhaft zu leiten. Dazu benötigt der Verkehrsleiter bestimmte Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen.
• Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen.

Interner Verkehrsleiter:
Der interne Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen, beispielsweise als Eigentümer, Angestellter, Direktor, Anteilseigner. Oder es ist jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens selber führt oder Unternehmer ist. Das bedeutet, er ist arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Der interne Verkehrsleiter handelt aufgrund seiner Beziehung zum Unternehmen immer im Interesse des Unternehmens.
Zur Menge der Fahrzeugflotte ist zu sagen, dass es keine zahlenmäßige Beschränkung gibt. Auch ist eine gleichzeitige Leitung mehrerer Unternehmen als interner Verkehrsleiter möglich, wird aber an der Möglichkeit zur tatsächlichen Leitung gemessen.

Externer Verkehrsleiter:
Ein externer Verkehrsleiter muss dann beauftragt werden, wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt. Das bedeutet, im Unternehmen ist keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt. Dann muss das Unternehmen, eine natürliche, nicht juristische Person als Verkehrsleiter bestellen. Für den externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für den internen Verkehrsleiter.
Auch gilt für den externen Verkehrsleiter: Der Verkehrsleiter darf seine Tätigkeiten nur im Interesse des Unternehmens ausüben, für das er als externer Verkehrsleiter handelt. Er darf keine vertragliche Beziehung zum Auftraggeber haben. Zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, wird vertraglich geregelt, welche Aufgaben auszuführen sind. Dazu macht die EU-Verordnung Vorgaben, welche Aufgaben auf jeden Fall vertraglich geregelt sein müssen:

• Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
• Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
• grundlegende Rechnungsführung,
• Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals und
• Prüfung der Sicherheitsverfahren.

Externe Verkehrsleiter dürfen maximal vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.

 

Der externe Verkehrsleiter muss in der Lage sein, seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen. Inwieweit dabei Entfernungen eine Rolle spielen, muss grundsätzlich von der Erlaubnisbehörde beurteilt werden. Die EG-Verordnung 1071/2009 sieht lediglich vor, dass der externe Verkehrsleiter seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben muss.

In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1071/09. Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen. Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen! höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf. Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert.

e nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen für die
Unternehmen bzw. den Verkehrsleiter drastisch – bis hin zum faktischen Berufsverbot – sein.
Wichtig ist dabei, zwischen Strafen gegen den Erlaubnisinhaber/Unternehmen und Strafen
gegen den Verkehrsleiter zu unterscheiden.
Wird aus dem Begehen eines schwerwiegenden Verstoßes nach Anhang IV VO /EG) Nr.
1071/09 die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des
Verkehrsunternehmers gefolgert, kann dies zum Widerruf der EU-Gemeinschaftslizenz
wegen des Wegfalls einer subjektiven Berufszugangsvoraussetzung führen (Artikel 7 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1072/09 bzw. Artikel 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1073/09). Daneben kann dem
Betroffenen die Führung von Kraftverkehrsgeschäften auch für die Zukunft untersagt werden
(Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/09).

Liegt ein Verstoß gemäß Anhang 5 vor, gilt der Unternehmer oder Verkehrsleiter nicht mehr als zuverlässig und die zuständige Behörde wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten.
Es können aber auch Verstöße gegen Vorschriften, die nicht zu den „7 Todsünden“ zählen, zu Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter beeinträchtigen. Dazu orientieren sich Behörden an einem Risikoeinstufungssystem, das Anzahl und Schwere alle Verstöße von Unternehmer und Verkehrsleiter bewertet und ins Verhältnis zur Größe des Unternehmens gesetzt. Bei Überschreitung einer bestimmten Punktegrenze wird eine Überprüfung Berufszugangsvoraussetzung durchgeführt. Stellt die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit fest, wird dem Verkehrsleiter/Unternehmer die Lizenz bzw. Erlaubnis entzogen.